Checkliste Anbieter vs Betreiber von KI-Chatbots (KI-System)
Inhalt dieser Seite ist eine Checkliste für die Bestimmung der Anbieterschaft vs der Betreiberschaft bei KI-Systemen in Form von KI-Chatbots i.S.d. EU AI Acts (Version 1.0).
Der Checkliste liegt folgender Workflow zugrunde. Er wird im Fachbeitrag Anbieter vs Betreiber von KI-Systemen i.S.d. EU AI Acts näher beschrieben:
Die Checkliste kann hier als Link sowie mit Klick auf das nachfolgende Bild als frei verwendbares PDF downgeloaded werden.
1. Ziele dieser Checkliste:
- Diese Checkliste hilft Anbietern und Betreibern von KI-Chatbots bei der Prüfung, welche Rolle mit welchen Pflichten sie aufgrund welcher Faktoren besitzen.
- Die Checkliste bezieht sich ausschließlich auf KI-Systeme i.S.v. Artikel 3 Nr. 1, Nr. 66 EU AI Act und dabei insbesondere auf KI-Chatbots mit allgemeinem Verwendungszweck.
2. Zielgruppe dieser Checkliste:
- Legal, Ethik & Compliance
- Kommunikation u. Marketing
- Software Developement
- Produkt-/Projekt-Management
- IT und Betrieb
Hintergründe und fachliche Details den Checklisten finden in diesem Beitrag zu Checklisten zum EU AI Act.
3. Inhalte der Checkliste als HTML:
1. KI-System? |
Prüfen Sie zuerst, ob es sich bei dem (geplanten) Chatbot tatsächlich um ein KI-System im Sinne des EU AI Acts handelt bzw. welche Variante eines KI-Systems vorliegt: |
Ist die Definition für KI-Systeme gemäß Artikel 3 Nr. 1 EU AI Act erfüllt, z.B.: |
– Ist das Angebot maschinenbasiert und verfügt es über eine Interaktionsschnittstelle? |
– Sind die sonstigen Kriterien erfüllt, insbesondere der autonome Betrieb? |
Dient das KI-System der direkten Interaktion mit natürlichen Personen (Artikel 50 Abs. 1 EU AI Act)? |
– Ist das KI-System dafür ausgelegt, direkt mit natürlichen Personen zu interagieren? |
– Ist es z.B. ein KI-Chatbot in Form einer Applikation oder in browserbasierter Form? |
Ist es ein GPAI-System mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 50 Abs. 2 EU AI Act): |
– Ist es ein KI-System, in dem ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck integriert ist (GPAI-Modell), vgl. Artikel 3 Nr. 63, 66 EU AI Act? |
– Können mit dem KI-System unter Verwendung eines sonstigen KI-Modells synthetische Inhalte wie Bild, Ton, Video oder Text erstellt werden? |
2. Anbieterschaft? |
Prüfen Sie, ob sie Anbieter des KI-Chatbots sind: |
Entwicklung des KI-Systems: |
– Wurde der KI-Chatbot selbst entwickelt? |
– Wurde der KI-Chatbot im eigenen Auftrag von Dritten entwickelt? |
– Wurde der KI-Chatbot eines anderen Anbieters signifikant individualisiert? |
Zusätzlich – Inverkehrbringung: |
– Wurde der KI-Chatbot unter eigenem Namen oder der Handelsmarke entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr gebracht? |
– Wurde der KI-Chatbot unter eigenem Namen oder der Handelsmarke entgeltlich oder unentgeltlich in Betrieb genommen? |
– Könnte nach der Verkehrsanschauung der Anschein entstehen, dass eine der vorherigen beiden Varianten zutrifft? |
3. Anbieterpflichten? |
Prüfen sie, ob ihr KI-Chatbot die Transparenzpflichten von Artikel 50 (1) und (2) EU AI Act sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz i.S.v. Artikel 4 EU AI Act erfüllt. |
Information der Nutzer (Artikel 50 Abs. 1 EU AI Act): |
– Wurde der KI-Chatbot so konzipiert und entwickelt, dass die Nutzer informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagiere? |
– Ist dies aus Sicht einer verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich? |
Kennzeichnung von Inhalten bei generativem KI-Chatbot (Artikel 50 Abs. 1 EU AI Act): |
– Ist sichergestellt, dass die Ausgaben des KI-Chatbots in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind? |
– Hat der KI-Chatbot lediglich eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung oder werden Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert? |
KI-Kompetenz: |
– Ist sichergestellt, dass Menschen, die mit dem KI-Chatbot befasst sind, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen? |
– Werden dabei die technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext ausreichend berücksichtigt? |
4. Betreiberschaft? |
Prüfen sie, ob sie (zusätzlich auch noch) Betreiber i.S.v. Artikel 3 Nr. 4 EU AI Act sind. |
Wird der KI-Chatbot in eigener Verantwortung verwendet? |
Liegt eine geschäftliche und keine rein private Nutzung vor? |
5. Betreiberpflichten? |
Prüfen sie, ob ihr KI-Chatbot die Offenlegungspflichten von Artikel 50 (4) EU AI Act sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz i.S.v. Artikel 4 EU AI Act erfüllt. |
– Offenlegung von Deepfakes, Artikel 50 (4) S.1 EU AI Act): |
Ist bei Bild-, Ton- oder Videoinhalten die Offenlegung sichergestellt, dass Deepfakes künstlich erzeugt oder manipuliert wurden? |
Offenlegung künstlich erzeugter Texte Artikel 50 (4) S.3 EU AI Act): |
– Wird mit dem KI-System Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren? |
– Wird dabei offengelegt, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde? |